Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister / Geburtsurkunde / internationale Geburtsurkunde nach § 62 Personenstandsgesetz
Eine Urkunde aus dem Geburtsregister kann nur von der eingetragenen Person (im Folgenden als „Kind” bezeichnet) verlangt werden sowie von seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn die Register nicht älter als 110 Jahre sind. Ist Ihnen dieses Standesamt nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten.
Die Anforderung von internationalen Geburtsurkunden ist über den ThAVEL-Prozess ebenfalls möglich.
Bearbeitungsgebühren
10,00 EUR je Urkunde/Auszug
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Download Geburtsurkunde - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)