Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz

Jedermann kann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. 
WICHTIG: Dieser Prozess ist NICHT für die Ausstellung einer Meldebescheinigung nach § 18 BMG vorgesehen!

Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG:
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde über einzelne bestimmte Einwohner/innen ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft folgende Auskünfte:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften
  • sofern, die Person verstorben ist, diese Tatsache

Bearbeitungsgebühren

  • Einfache Melderegisterauskunft: 11,00 EUR
  • Einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke: 13,00 EUR

WICHTIG: Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Download Melderegisterauskünfte - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (29 KB)

Antrag