Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO für Immobiliendarlehensvermittler

Sie benötigen eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig

  • Immobiliar-Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  • entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen.

Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt sind.

Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie auch, wenn Sie

  • entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln wollen oder
  • Dritte über Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen beraten wollen.

Bearbeitungsgebühren

Nach ThürVwKostOMWWDG vom 24.10.2019, Ziffer 1.12.1 - 1.12.3, bei gebührenpflichtigen, regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen der unteren Gewerbebehörde:

  • als Immobiliendarlehensvermittler § 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO: 500,00 EUR

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Download Erlaubnispflichtiges_Gewerbe_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (476 KB)

Antrag