Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)Steuer, die von der Gemeinde für den auf ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird (Gemeindesteuer). Grundsteuerpflichtig sind:
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)

Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann der Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids sind Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.

Bekanntgabe der neuen Grundsteuerbescheide ab 2025 (Stand 01/2025):
Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht in die finale Phase. Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit den bisher geregelten Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Ab 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer deshalb auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen erhoben. Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert. 

Sie als Eigentümer wurden aufgefordert, vorhandenes Grundvermögen gegenüber dem Finanzamt zu erklären, um auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Daten die Bewertung nach dem neuen Grundsteuerrecht durchführen zu können. Nach Verarbeitung dieser Daten wurde bzw. wird Ihnen durch das Finanzamt ein Grundsteuerwert- und ein Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Der Inhalt des Grundsteuermessbescheides wurde bzw. wird auch der Stadt Schmölln übermittelt und dient als Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuermessbetrag (Finanzamt) x Hebesatz % (Gemeinde)  =  Grundsteuer). 

Die ab 1. Januar 2025 für die Grundsteuer A und B gültigen Hebesätze hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 24.10.2024 in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer beschlossen (Hebesatzsatzung, Beschluss B 0065/2024). Die Satzung wurde im Amtsblatt Ausgabe 13/2024 vom 14.12.2024 öffentlich bekannt gemacht. 

Die vor dem 1. Januar 2025 erlassenen Grundsteuerbescheide wurden kraft Gesetz zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben (§ 266 Abs. 4 Satz 1 Bewertungsgesetz). Das bedeutet, dass für den Eigentümer auf dieser Grundlage ab 2025 keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht. Eigentümer, deren Grundsteuermessbescheide nach neuem Recht der Stadt Schmölln bereits durch das Finanzamt übermittelt wurden, erhalten ab Januar einen Grundsteuerbescheid. Eine bereits am SEPA-Lastschriftverfahren erklärte Teilnahme gilt bei bestehender Steuerpflicht ab 2025 fort und bedarf keiner neuen Erklärung. Bitte prüfen Sie die im Grundsteuerbescheid hinterlegten Angaben. Das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat finden Sie auf unserer Homepage unter www.schmoelln.de (Stadt und Rathaus > Bürgerservice > Formulare und Anliegen). Bitte passen Sie Ihre bestehenden Daueraufträge zur Grundsteuer hinsichtlich des geänderten Betrages an und prüfen Ihre Angabe zum Kassenzeichen. Gebäude auf fremden Grund und Boden werden ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als separate wirtschaftliche Einheit besteuert. Steuerpflichtig ist somit nicht mehr der Nutzer der aufstehenden Gebäude, sondern der Eigentümer des Grund und Bodens. Für die Gebäude auf fremden Grund und Boden bestehende Daueraufträge sind zu beenden. 

Wichtige Info für Eigentümergemeinschaften:
Der Messbetrag kann bei Eigentümergemeinschaften nicht mehr aufgeteilt werden, für ein Aktenzeichen vom Finanzamt wird ein Abgabenkonto angelegt, in welchem alle Miteigentümer hinterlegt sind, somit kann auch nur ein SEPA-Mandat für die Abbuchung erfasst werden. Es wird ein einheitlicher Grundsteuerbescheid erlassen, welcher allen Miteigentümern als Gesamtschuldner (§ 44 AO) bekannt zu geben ist. Der Gemeinde steht es frei, welchen der Beteiligten (Steuerpflichtigen) sie für die Steuerschuld in Anspruch nehmen will. Sie können uns gern einen Vertreter für die Eigentümergemeinschaft benennen. 

Einwendungen, die sich gegen die Bewertung des Grundstücks oder die Berechnung des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes richten, können nur durch Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Überprüfung des Grundsteuerwertes zum nächsten Stichtag zu stellen.

Wurde der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes inhaltlich nicht korrekt im Grundsteuerbescheid der Stadt Schmölln wiedergegeben, ist der Widerspruch bei der Stadt Schmölln einzulegen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht von der Zahlungspflicht entbindet (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). 

Die getroffenen Entscheidungen des Finanzamtes sind für die Stadt Schmölln bindend. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass Änderungen der Grundsteuerfestsetzung (z.B. Eigentümerwechsel) erst mit Vorlage eines entsprechenden Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes umgesetzt werden können.

Bei Anliegen zum Grundsteuerbescheid können Sie sich gern unter 034491/76148 und 76149 oder per E-Mail: steuern@schmoelln.de an das Sachgebiet Steuern der Stadtverwaltung Schmölln wenden.  Persönlich erreichen Sie uns am Markt 1, 04626 Schmölln, im Rathaus-Hintergebäude zu folgenden Öffnungszeiten:
- Montag: 09:00 - 12:00 Uhr
- Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
- Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
 

Bearbeitungsgebühren

gebührenfrei

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Download Grundsteuer - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)

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