Aufhebung und Rückerstattung der Straßenausbaubeiträge
Aufhebung der Straßenausbaubeiträge – Vorausleistungsbescheide OT Untschen und OT NöbdenitzZum 10. Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Aufhebung der Straßenausbaubeiträge – vom 10. Oktober 2019 entsprechend § 21b Abs. 4 ThürKAG gilt:Hatte die Gemeinde für Straßenbaumaßnahmen nach § 7 Abs. 8 sowie § 7a Abs. 5 Satz 2 Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt, den endgültigen Beitrag noch nicht festgesetzt, hebt sie auf Antrag diese Vorausleistungsbescheide auf und zahlt diese Vorauszahlung an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, unverzinst zurück. Die Rückzahlung soll innerhalb von zwölf Monaten erfolgen, die Frist beginnt mit Eingang des Rückerstattungsantrages. Der Antrag ist spätestens am 31. Dezember 2025 zu stellen.Dies betrifft in der Stadt Schmölln ausschließlich folgende Straßenausbaumaßnahmen der ehemaligen Gemeinde Nöbdenitz:Vorausleistungsbescheide OT Untschen (Ortsdurchfahrt B7)Vorausleistungsbescheide OT Nöbdenitz (Erweiterung Gehweg und Verbesserung Beleuchtung an der K504 von Dorfstr. 25/26 (Höhe Brücke) bis Raudenitzer Berg 23 (Ortsausgang))Für alle Anträge auf Rückzahlung die bis zum 30. September 2022 in der Stadtverwaltung Schmölln – Kämmerei eingegangen sind, erfolgt die Erstattung noch in diesem Jahr. Für Anträge die nach dem 30. September 2022 eingehen, kann die Rückerstattung erst im nächsten Kalenderjahr erfolgen.Hinweis: Die Verpflichtung zur Rückzahlung betrifft ausdrücklich nur Vorausleistungsbescheide. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung für Endbescheide oder für andere Straßenbaumaßnahmen besteht nicht. Für Rückfragen steht Ihnen das Steueramt unter der Tel. Nr.: 034491 76149 oder per E-Mail: steuern@schmoelln.de zur Verfügung.
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