Neue Richtlinie zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
So manch einem ist es vielleicht aufgefallen: im Stadtgebiet sind einige Parkflächen nicht mehr da. So beispielsweise am Kapsgraben oder in der Wiesenstraße.
Grund sind die neuen „Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – Ausgabe 2021“ (RSA 21). Damit haben sich die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbreiten an Straßen geändert. Um unter anderen auch Feuerwehrzufahrten zu gewährleisten, mussten daher Parkplätze weichen.
Denn: Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.
Was bedeutet „Enge“: Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).
Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.