Im Stadtgebiet konnte in den letzten Wochen verstärkt länger abgelagerter Sperrmüll auf öffentlichen Gehwegen festgestellt werden.
Häufig blockiert dieser die Gehwege und behindert so den Fußgängerverkehr, welcher auf die Straße ausweichen muss.
Entsprechend § 6 Abs. 4 der Stadtordnung ist Sperrmüll am Tag der Abholung gefahrlos und grundsätzlich außerhalb der Straßenfahrbahn abzustellen. Durch die Abstellung ist zu sichern, dass Schachtdeckel, Abdeckungen, Versorgungsleitungen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. Das Bereitstellen von Sperrmüll hat so zu erfolgen, dass der Fußgängerverkehr nicht über das erforderliche Maß hinaus behindert wird, insbesondere ist eine ausreichende Gehwegbreite freizuhalten. Es ist verboten, Teile der Gegenstände die im Rahmen der Sperrmüllbeseitigung zum Abholen bereitgestellt sind, zu entnehmen oder zu verstreuen.
Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können vom Vollzugsdienst mit Bußgeld geahndet werden.
Hinweise zu längerdauernder Sperrmüllabstellung nimmt das Ordnungsamt unter ordnungsamt@schmoelln.de oder bussgeldstelle@schmoelln.de oder telefonisch unter der 034491 76 181 entgegen.
Sperrmüll muss rechtzeitig zur Entsorgung angemeldet werden. Hierzu kann unter
Tel. 03447 85073 mit der Firma REMONDIS GmbH & Co.KG Region Ost ein Termin vereinbart werden. Nähere Hinweise zur Sperrmüllentsorgung erhalten Sie auf der Website des Dienstleistungsbetriebs Abfallwirtschaft / Kreisstraßenmeisterei des Landkreises Altenburger Land unter www.awb-altenburg.de.
Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger um Beachtung, insbesondere um Bereitstellung des Sperrmülls erst am Tag der Abholung.