Amtliche Bekanntmachung der Stadt Schmölln - Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Eigenheimstandort Triftweg“

Der Stadtrat der Stadt Schmölln hat in seiner Sitzung am 26.09.2024 mit Beschluss Nr. B 0053/2024 den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Eigenheimstandort Triftweg“ gefasst.

Ziel und Zweck der Planung 
In der Stadt Schmölln besteht eine Nachfrage nach Baugrundstücken für individuelle Wohnbauvorhaben im Stadtgebiet sowie in den Ortsteilen. Für den durch vorwiegend Wohnnutzungen geprägten Siedlungsbereich nördlich der Robert-Koch-Straße ist eine weitere bedarfsgerechte, kleinflächige Entwicklung im direkten Bezug zum bebauten und erschlossenen Siedlungsbereich als zielführend zu bewerten. Dazu wird eine brach gefallene Gartenfläche am Triftweg revitalisiert. Auf dieser Fläche befanden sich bisher private Gartenflächen mit Gartenlauben, Geräteschuppen und sonstigen Nebenanlagen.

Von den Bauherren wird die Fläche für 2 Baugrundstücke erschlossen und als bauliche Arrondierung für eine Einfamilienhausbebauung vorbereitet. Dazu soll ein privater Erschließungsweg gebaut werden. Die Wohngebäude sollen individuell durch einzelne Bauherr/-innen errichtet werden. Der bestehende Bedarf an Baugrundstücken für den Einfamilienhausbau kann in den vorhandenen Baugebieten bzw. im Innenbereich von Schmölln gegenwärtig nur unzureichend abgedeckt werden.

Verfahren
Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung zuständig (§ 2 BauGB). Zweck des Bebauungsplanes ist es, für diese im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB befindende Fläche eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB). Zur Umsetzung des Bauvorhabens ist daher die Planaufstellung im vollständigen zweistufigen Verfahren und unter Einbeziehung der Vorschriften zur Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a BauGB vorgesehen.

Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst insgesamt knapp 2.100 m² auf dem Flurstück 571/1, Flur 3, Gemarkung Schmölln. Er wird begrenzt im Osten durch eine Garagenzeile, im Süden durch den westlichen Abzweig der Straßenverkehrsfläche vom Triftweg sowie die entlang dieser Verkehrsfläche vorhandenen aufgelockerten Bebauung. Im Westen und Norden grenzen Gartenflächen mit Gartenlauben, Nebenanlagen und Freiräumen an. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt.

Der vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes wird nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB frühzeitig ausgelegt und die Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Eigenheimstandort Triftweg“ liegt der Vorentwurf des Planes vom

14. April 2025 bis zum 16. Mai 2025
im Bürgerservice der Stadt Schmölln, Amtsplatz 3, 04626 Schmölln

innerhalb der nachfolgend genannten Zeiten

Montag: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag:von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag:  von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der Auslegung können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Innerhalb der Auslegungsfrist kann der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Eigenheimstandort Triftweg“ im Internet unter:

https://www.schmoelln.de/stadt-und-rathaus/stadtverwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/bauleitplaene-oeffentliche-bekanntmachungen

eingesehen werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem nachfolgenden abgedruckten Lageplan ersichtlich.

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Schmölln - Einleitung des Verfahrens zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans

Der Stadtrat der Stadt Schmölln hat in seiner Sitzung am 26.09.2024 mit Beschluss Nr. B 0054/2024 die Einleitung des Verfahrens zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen.

Ziel und Zweck der 10. Änderung des Flächennutzungsplans
Die Eigentümer des Geltungsbereichs der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Schmölln beabsichtigen auf einer brach liegenden Gartenfläche die Entwicklung eines kleinflächigen Wohnstandortes für 2 Einfamilienhäuser. Aus der Darstellung des Geltungsbereichs der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im wirksamen Flächennutzungsplan als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ kann kein Wohngebiet entwickelt werden. Somit ist in diesem Teilbereich eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Um diese Darstellungen zu berichtigen und den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.

Der vorliegende Vorentwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans wird nach § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig ausgelegt und die Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans liegt der Vorentwurf des Planes vom

14. April 2025 bis zum 16. Mai 2025
im Bürgerservice der Stadt Schmölln, Amtsplatz 3, 04626 Schmölln

innerhalb der nachfolgend genannten Zeiten

Montag: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Im Rahmen der Auslegung wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Innerhalb der Auslegungsfrist kann der Vorentwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans im Internet unter:

https://www.schmoelln.de/stadt-und-rathaus/stadtverwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/bauleitplaene-oeffentliche-bekanntmachungen

eingesehen werden.

Nähere Informationen zu den Beteiligungsverfahren

Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dient zum einen der frühzeitigen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Dabei sollen die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen (Planungsalternativen) und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, die auch die Umweltbelange erfassen, vorgestellt werden. Zum anderen dient die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Anhörung, d. h. den Bürgerinnen und Bürgern wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Gemeinde zur Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung. Hierzu muss sie sich soweit wie möglich Informationen verschaffen, die planungsrechtlich von Belang sind und der Abwägung dienen. Mit der Beteiligung der Öffentlichkeit soll gewährleistet werden, dass die Bürger und Bürgerinnen am planerischen Entscheidungsprozess teilhaben und ihnen damit ermöglicht wird, dass sie ihre Rechte wahrnehmen und ihre Belange und Vorstellungen in den Planungs- und Entscheidungsprozess der Gemeinde eingehen. (siehe § 3 ff. BauGB).

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Das förmliche Auslegungsverfahren dient dazu, die Öffentlichkeit nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nunmehr förmlich über die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und die Planung zur Diskussion zu stellen. Die Bürger haben dann die Möglichkeit zu prüfen, ob ihre Anregungen, die sie im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB erhoben haben, berücksichtigt wurden. Aber auch Bürgerinnen und Bürger, die bisher keine Anregungen zur Planung vorgebracht haben, können sich im förmlichen Auslegungsverfahren äußern.

Veröffentlichung im Internet

Entsprechend § 4a Abs. 4 BauGB werden hiermit die Möglichkeiten der elektronischen Informationstechnologie durch die Veröffentlichung im Internet ergänzend genutzt. Die Darstellungen im Internet sind unverbindlich. Rechtlich maßgeblich sind allein die Originalpläne und Originalunterlagen in der öffentlichen Auslegung.

Abgabe und Abwägung von Stellungnahmen

Soweit nichts anders bestimmt wird, kann jedermann seine Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist abgeben, unabhängig davon ob er Eigentümer, Mieter, oder einfach nur Bürger der Stadt Schmölln oder der EU ist. Ihre Stellungnahme richten Sie bitte schriftlich oder per Mail an die Stadtverwaltung Schmölln. Die verschiedenen geäußerten und mitunter entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange werden sorgfältig erfasst, gewichtet und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Nicht fristgerecht vorgebrachte Belange können dem Gesetz nach unberücksichtigt bleiben. Die abschließende Abwägungsentscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen erfolgt zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den gewählten Stadtrat am Ende des Planverfahrens. Das Abwägungsergebnis wird den Einwendern mitgeteilt.

Ansprechpartner

Stadtverwaltung Schmölln

Bauamt